Sylvia Mahnke-Hartmann
Dipl.-Sozialpädagogin (FH)
- Telefon03841 2250968
-
Telefax03841 2250969
- E-Mailsylvia.mahnke [at] mahnke-betreuungen [punkt] de
Rechtliche Betreuung · Wismar
Lucas Mahnke und Sylvia Mahnke-Hartmann – Ihr Betreuungsbüro in der Beguinenstraße 5, Wismar.
Ihre Betreuer


Dipl.-Sozialpädagogin (FH)
Bachelor of Laws (LL.B.)
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FAQ
Eine rechtliche Betreuung erhalten volljährige Menschen, die ihre Angelegenheiten wegen einer Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise rechtlich nicht selbst regeln können – zum Beispiel Post von Behörden, Verträge oder Entscheidungen über eine ärztliche Behandlung.
Eine Betreuung wird nur eingerichtet, wenn sie wirklich erforderlich ist, und niemals gegen den freien Willen der betroffenen Person.
Oft ja. Wer rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht erteilt, bestimmt selbst eine Vertrauensperson, die im Ernstfall handeln darf. Dann ist eine Betreuung in der Regel nicht nötig. Auch die Unterstützung durch Angehörige, Beratungsstellen oder soziale Dienste kann ausreichen.
Mit einer Betreuungsverfügung können Sie außerdem festlegen, wer Ihr Betreuer werden soll – und wer nicht –, falls eine Betreuung doch einmal nötig wird.
Jeder kann beim Betreuungsgericht (Amtsgericht) eine Betreuung anregen: die betroffene Person selbst, Angehörige, Ärzte oder Einrichtungen.
Das Gericht holt dann ein ärztliches Gutachten und einen Bericht der Betreuungsbehörde ein und hört die betroffene Person persönlich an. Erst danach entscheidet es, ob eine Betreuung nötig ist, für welche Aufgabenbereiche sie gilt und wer sie übernimmt.
Ja. Schlägt die betroffene Person jemanden vor, muss das Gericht diesem Wunsch folgen, sofern die Person geeignet ist. Ebenso wird berücksichtigt, wenn jemand ausdrücklich nicht Betreuer werden soll.
Angehörige oder Bekannte können eine Betreuung auch ehrenamtlich übernehmen. Berufliche Betreuer wie wir werden bestellt, wenn keine geeignete ehrenamtliche Person zur Verfügung steht – etwa weil die Angelegenheiten besonders umfangreich oder konfliktreich sind.
Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Angelegenheiten möglichst selbst zu regeln, und vertreten Sie nur dort, wo es nötig ist. Das gilt ausschließlich in den Aufgabenbereichen, die das Gericht festgelegt hat, etwa Vermögenssorge, Gesundheitssorge oder Behördenangelegenheiten. Maßstab sind dabei Ihre Wünsche.
Rechtliche Betreuung bedeutet jedoch keine Pflege, Haushaltshilfe oder Begleitung im Alltag. Solche Hilfen organisieren wir bei Bedarf für Sie.
Nein. Eine Betreuung macht niemanden geschäftsunfähig. Sie können weiterhin selbst Verträge schließen, wählen, heiraten oder ein Testament errichten. Ob eine Erklärung wirksam ist, hängt allein davon ab, ob Sie in diesem Moment selbst einsichts- und entscheidungsfähig sind – nicht davon, dass eine Betreuung besteht.
Nur in Ausnahmefällen ordnet das Gericht einen sogenannten Einwilligungsvorbehalt an. Dann brauchen bestimmte Geschäfte die Zustimmung des Betreuers.
Berufliche Betreuer erhalten eine gesetzlich festgelegte monatliche Pauschale nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz, unabhängig vom tatsächlichen Aufwand. Die Höhe legen also nicht wir fest.
Hat die betreute Person nur geringes Einkommen und Vermögen, zahlt die Staatskasse. Andernfalls trägt sie die Vergütung selbst. Was dabei als geschütztes Vermögen gilt, richtet sich nach dem Sozialhilferecht.
So lange wie nötig – und nicht länger. Fallen die Voraussetzungen weg, muss das Gericht die Betreuung aufheben oder einschränken. Sie können eine Überprüfung jederzeit selbst anregen.
Von sich aus überprüft das Gericht jede Betreuung spätestens nach sieben Jahren. Wurde sie gegen den erklärten Willen der betroffenen Person eingerichtet, geschieht das erstmals schon nach zwei Jahren.
Kostenlose Beratung, zum Beispiel zu Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung, bieten Betreuungsvereine und die Betreuungsbehörde. Für das gerichtliche Verfahren ist das Betreuungsgericht zuständig. Und natürlich können Sie sich auch direkt an uns wenden.
Landkreis Nordwestmecklenburg – BetreuungsbehördeSprechen Sie uns gerne direkt an.
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